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AGBs

Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen (AGB) des Unternehmens ROBA 24 GmbH:

1. Geltungsbereich und abweichende Bedingungen

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen dem Käufer und dem Unternehmen ROBA 24, Inhaber Roberto Balz als Lieferant.

1.2 Soweit für die Anwendbarkeit von Bestimmungen der vorliegenden AGB danach zu differenzieren ist, ob der Käufer “Verbraucher” oder “Unternehmer” ist, gilt die Legaldefinition des § 12 BGB.

1.3 Wird dem Lieferanten auch der Montageauftrag erteilt, so gelten für die Durchführung der Montage zusätzlich die unter Ziffer 12 niedergelegten Montagebedingungen.

1.4 Abweichenden Bedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich auch für zukünftige Geschäfte widersprochen. Von den Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie den Montagebedingungen abweichende Bedingungen des Käufers bedürfen ausdrücklich zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten

2. Vertragsschluss

2.1 Der Käufer ist mit seiner Unterschrift unter den Auftrag an diesen gebunden (Antrag). Der Lieferant nimmt den Auftrag durch schriftliche Bestätigung an (Annahme).

2.2 Bestätigt der Lieferant den Auftrag nicht schriftlich binnen 4 Wochen ab dem Tag der Unterzeichnung durch den Käufer, so ist der Käufer an seinen Antrag nicht mehr gebunden, wenn er dem Lieferanten schriftlich eine Nachfrist für die Auftragsbestätigung von 7 Tagen gesetzt hat und die Auftragsbestätigung (Annahme) auch bis zum Ablauf dieser Frist nicht erfolgt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verträge gemäß BGB als Kaufvertrag und nicht gemäß VOB geschlossen werden.

2.3 Bauantrag stellen: Für das Bauvorhaben müssen Sie eine Baugenehmigung beantragen. Das heißt: Als Bauherr sind Sie dafür verantwortlich, dass eine solche Genehmigung bereits vor Baubeginn vorliegt. Zuständig ist das örtliche Bauamt. Dort können Sie auch in Erfahrung bringen, welche Unterlagen Sie für den Bauantrag benötigen. Gern vermitteln wir Ihnen einen Architekten.

Bei der Auftragsausführung hat der Auftraggeber die Pflicht dafür Sorge zu tragen, dass für die Auftragsausführung notwendige Genehmigungen, wie beispielsweise Baugenehmigungen etc., vorliegen

Die Informationseinholung über eventuelle Baugenehmigungspflichten als auch die darauffolgende Beschaffung der Baugenehmigung sowie einer spezifischen Statik liegen im Verantwortungsbereich des Käufers. Bei Vertragsabschluss verpflichtet sich der Käufer zur Abnahme und Zahlung.

 

3. Preise

3.1 Die vereinbarten Preise/Gesamtpreise gelten für die umseitig angegebenen bzw. im gesondert beschriebenen Angebot angegebenen Stückzahlen, Maße und Konstruktionsarten.

3.2 Ändern sich nach Vertragsschluss Stückzahlen oder Maße oder Konstruktionsarten, so werden die vereinbarten Preise bzw. der Gesamtpreis der Änderung entsprechend herabgesetzt bzw. erhöht. Dies gilt nicht für statisch relevante Veränderungen, dort erfolgt keine Preisanpassung.

3.3 Sind seit Vertragsabschluss mindestens 3 Monate vergangen und ändern sich danach Löhne oder Materialpreise, so ist der Lieferant zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt, es sei denn, dass eine längere Preisgarantie vereinbart worden ist. Der Käufer hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

4. Lieferung und Lieferzeit

4.1 Die Lieferung erfolgt an den vom Käufer genannten Ort gemäß Angebot.

4.2 Termine und Fristen für Lieferungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt wurden. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass der Käufer seine Vertragspflichten erfüllt hat, insbesondere die von ihm beizubringenden Unterlagen beim Lieferanten eingegangen sind und die verbindlichen Maße beim Lieferwerk vorliegen, außerdem die entsprechenden Zahlungen beim Lieferanten eingegangen und gutgeschrieben sind.

4.3 Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist – mindestens aber vier Wochen – zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit der Lieferant eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.

4.4 Soweit von dem Lieferanten nicht zu vertretende Umstände die Lieferung verzögern, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, bei unangemessener Verzögerung sind sowohl Käufer als auch der Lieferant berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Nicht zu vertretende Umstände sind insbesondere Streik und Aussperrung, und alle Ereignisse, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen wie z. B. Fertigungsprobleme beim Presswerk. Ebenso gelten Wetterereignisse als nicht zu vertretende Umstände und begründen eine Verlängerung der Lieferfrist.

4.5 Bei Waren die der Lieferant nicht selbst herstellt ist richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung vom Lieferant nicht zu vertreten ist, ein konkretes Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer abgeschlossen war, dieses aber von dem Zulieferer nicht erfüllt wurde. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Dadurch verlängern sich die Lieferfristen entsprechend der Nachlieferung, längstens jedoch auf 9 Monate. Sollte nach 9 Monaten die Leistung nicht verfügbar sein, wird die Anzahlung zurückerstattet.

4.6 Die Lieferzeit für Standard-Ware beträgt ca. 4-6 Wochen, die Lieferzeit für maßgefertigte, individuelle Ware, beträgt je nach Arbeitsaufwand und Vorlieferant 6-12 Wochen. Ware mit Sonderfarben haben generell eine längere Lieferzeit.

5. Gefahrtragung

5.1 Ist der Käufer Unternehmer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Ist der Käufer Verbraucher geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auch bei Versendung erst mit der Übergabe der Ware auf den Käufer über.

5.2 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

5.3 Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung zu tragen. Bei Verweigerung der Montage wird dem Kunden ein Tagessatz einer kompletten Montage, jedoch aber mindestens 750,- € in Rechnung gestellt.

6. Mängelrüge

6.1 Ist der Käufer Unternehmer muss er offensichtliche Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Mängelrüge. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

6.2 Verbraucher müssen den Lieferanten bei offensichtlichen Mängeln, Fehlmengen oder Falschlieferungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Lieferung der Ware schriftlich hiervon unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung beim Lieferanten. Unterlässt der Käufer diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Dies gilt nicht bei Arglist des Lieferanten. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Käufer.

6.3 Den Käufer trifft die Obliegenheit Transportschäden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und dem Frachtführer gegenüber zu dokumentieren.

7. Gewährleistung

7.1 Mängel der Ware werden, wenn der Käufer Unternehmer ist, durch den Lieferanten zunächst nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung behoben, wobei ihm für die Vornahme der Nacherfüllung eine Frist von mindestens 6 Wochen einzuräumen ist. Der Lieferant kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit nur unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist die Ersatzlieferung erneut mangelhaft, so ist dem Lieferanten auf sein Verlangen nochmals die Möglichkeit zur Beseitigung des Mangels bzw. Neuherstellung innerhalb einer weiteren Frist von 4 Wochen einzuräumen. Nur wenn der Lieferant seinen Gewährleistungsverpflichtungen innerhalb der oben genannten Fristen nicht nachkommt oder die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, ist der Käufer berechtigt angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Selbstvornahme, Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht und auch kein Schadenersatz zu.

7.2 Im Verhältnis zu Käufern die Verbraucher sind gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit in den folgenden Vorschriften nicht in zulässiger Weise hiervon abgewichen wird.

7.3 Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche für neu hergestellte Sachen zwei Jahre ab Ablieferung bzw. soweit die Montage geschuldet wird ab Abnahme des Werkes. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist für neu hergestellte Sachen ein Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme des Werkes. Auf Verschleißmaterialien wie Leuchtmittel (Halogen oder LED) werden weder Gewährleistung noch eine Garantie übernommen.

7.4 Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme der Leistung durch den Käufer. Einer ausdrücklich erklärten Abnahme steht dabei die vom Käufer zu Unrecht verweigerte Abnahme gleich. Mit dem Tag, an dem der Käufer mit seiner Weigerung, die Abnahme durchzuführen, in den Verzug der Annahme gerät (vgl. das Kapitel über die Abnahme), wird die Gewährleistungsfrist in Lauf gesetzt.

8. Haftung

8.1 Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen sowohl aus vertraglichen als auch aus deliktischen und sonstigen gesetzlichen Anspruchsgrundlagen sind ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sind oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für die Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

8.2 In den Fällen der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schäden.

9. Zahlung

9.1 Die Zahlungen sind gemäß der Regelungen des Vertrages und dieser AGB in bar bzw. durch Überweisung zu leisten. Sie gelten erst dann als erfolgt, wenn sie beim Lieferanten eingegangen sind bzw. bei Überweisungen nach Eingang der Gutschrift. Die Zahlungsbedingungen lauten: Die Anzahlung erfolgt in Höhe des Materialwertes bei Auftragsbestätigung. Die Restsumme des Auftragswertes bis auf 5% Sicherheitseinbehaltes erfolgt vor Beginn der Montage in bar oder per Überweisung. Die 5% Sicherheitseinbehalt sind in bar direkt nach der Montage zu zahlen. Zahlungen sind je nach Absprache sofort oder innerhalb von fünf Werktagen fällig.

Die Zahlungen bei Selbstmontage durch den Käufer sind immer 100% als Vorkasse zu leisten. Bei Dächern mit Eindeckung aus Glas wird das Glas erst nach Eingang der Vorkasse beim Glaslieferanten geordert.

9.2 Skontoabzüge sind nur dann berechtigt, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

9.3 Der Käufer hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch den Lieferanten anerkannt wurden. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei Bauleistungen ist der Lieferant berechtigt, den von dem Käufer einbehaltenen Betrag durch Bankbürgschaft – befristet auf die Gewährleistungszeit – abzulösen.

9.4 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Lieferant Mitglied der Creditreform ist. Bei Zahlungsverzug wird pflichtgemäß der Creditreform unverzüglich der Zahlungsverzug gemeldet.  Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Zahlungsverzug Zusatzkosten durch die Creditreform entstehen können. Auf § 29 BDSG wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen.

10. Nebenabreden

Ergänzende oder von dem Liefervertrag nebst “Vereinbarungen über Lieferung und Zahlung” abweichende zwischen den Außendienstmitarbeitern der Verkaufsbüros des Lieferanten und dem Käufer getroffene Abmachungen sind für den Lieferanten nur dann verbindlich, wenn diese von ihm schriftlich bestätigt worden sind. Für die technische Ausführung des Auftrages gilt grundsätzlich das zum Auftrag gehörige technische Datenblatt.

11. Eigentumsvorbehalt/Stornierung von Aufträgen

11.1 Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der Lieferant das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich der Lieferant das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

11.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei einer etwaigen Verjährung der Forderung des Lieferanten unberührt.

11.3 Der Käufer ist verpflichtet, dem Lieferanten den Zugriff auf die Ware durch Dritte, etwa im Falle der Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Käufer dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen.

11.4 Solange die Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, darf der Käufer dieselbe ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht an andere herausgeben.

11.5 Wird ein Auftrag storniert, so sind die dem Lieferanten entstandenen Kosten, mindestens jedoch eine Pauschale von 500,- € fällig. Die entstandenen Kosten richten sich nach dem jeweiligen Produktionsfortschritt, dieser beträgt in der Regel: 1-7 Tage nach Beauftragung 20%, 8-15 Tage nach Beauftragung 40%, 16-30 Tage nach Beauftragung 60%, danach 80% der Auftragssumme.

11.6 Wird ein Auftrag mit dem Vorbehalt der Erteilung des Bauantrages storniert, ohne dass der Bauantrag als solcher abgelehnt wurde oder ohne dass der Bauantrag erst gestellt wurde, sind 25% der Auftragssumme als Stornogebühr fällig, da der Lieferant über die erhaltenen Rechnung für den Bauantrag hinaus bereits einen Teil der Profile beim Vorlieferanten (Presswerk) geordert hat, lediglich der Zuschnitt fehlt.

12. MONTAGEBEDINGUNGEN

Für die Ausführung der Montage gelten die folgenden Bedingungen:

  1. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Liefertermin auch die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind. Er ist verpflichtet dem Lieferanten die Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass aufgrund von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, eine Montage zum vereinbarten Liefertermin nicht begonnen werden oder nicht vollständig erfolgen kann.
  2. Der Käufer versichert mit seiner Unterschrift, soweit er als Grundstückseigentümer zeichnet, in seiner Verfügungsmacht über das Grundstück und in seiner Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt zu sein, im Übrigen vom Eigentümer bevollmächtigt zu sein.
  3. Für die Montage werden normale Einbauverhältnisse, die eine ungehinderte Durchführung ohne besondere Zusatzarbeiten ermöglichen vorausgesetzt. Der Bauplatz muss gut zugänglich sein und darf keine Hindernisse aufweisen. Wo Fundamentblöcke gesetzt werden, müssen Pflaster, Asphalt oder andere Beläge vom Käufer entfernt worden sein. Der Lieferant übernimmt keine Haftung für Beschädigungen an Leitungen, Kabeln und sonstigen im Boden oder an oder im Gebäude gelegenen Gegenständen, die ihm nicht vor Aufnahme der Montagearbeiten von dem Käufer bekannt gemacht worden sind. Die Wiederherstellung von Pflaster und/oder anderen Bodenbelägen nach Abschluss der Montagearbeiten obliegt dem Käufer. Soweit Zusatzarbeiten erforderlich werden, können diese auf Bestellung des Käufers vom Lieferanten oder einer von diesem beauftragten Montagefirma gegen gesonderte Berechnung der anfallenden Lohn- und Materialkosten durch diesen bzw. die Montagefirma mit ausgeführt werden. Soweit die Montagefirma durch den Käufer beauftragt wird, entsteht ein Vertragsverhältnis nur zwischen dem Käufer und der mit der Durchführung der zusätzlichen Arbeiten beauftragten Montagefirma.
  1. Es wird von einem ausreichenden tragfähigen Baugrund ausgegangen. Der Kunde ist                                      verpflichtet, der Firma ROBA24 GmbH mitzuteilen, falls etwaige Aufschüttungen erfolgt sind, gegeben falls ein Baugrundgutachten nachzuweisen.
  2. Der Lieferant ist berechtigt, die Durchführung der Montage von der bisherigen Begleichung der bei Ablieferung der bestellten Ware auf der Baustelle fällig gewordenen Zahlung abzüglich 5 % abhängig zu machen. Der Restbetrag ist zu bezahlen, bevor mit den Montagearbeiten begonnen wird. Die Monteure sind zum Inkasso der fällig gewordenen Zahlung/Restzahlung nur ermächtigt, wenn sie eine Inkassovollmacht des Lieferanten vorlegen. Diese kann auch mündlich/telefonisch durch die Geschäftsleitung/Verkaufsleitung für den Einzelfall erteilt werden
  3. Für Schäden, die bei der Montage im bzw. am Haus des Käufers oder an anderen Gegenständen (Sachschäden) entstehen, hat der Lieferant nur einzustehen, wenn diese auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Monteure beruhen; für leichte Fahrlässigkeit hat der Lieferant insofern nur bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten einzustehen.
  1. Die Anzahl der Pfosten des Terrassendachs wird ausschließlich durch die Statik bestimmt. Sollte die Anzahl der Pfosten bedingt durch die Statik von der Anzahl der Pfosten im Auftrag abweichen, so wird die Anzahl der Pfosten gemäß Statik verbaut. Dies begründet kein Recht des Kunden auf Mängelrüge oder Rücktritt vom Vertrag, ebenso wenig wie ein Recht auf Minderung des Kaufpreises.
  2. Der Käufer muss keinen Urlaub für die Montage der Produkte des Lieferanten nehmen. Sollte der Käufer dies tun, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies allein seine Entscheidung ist und für die Montage absolut unnötig ist. Dementsprechend werden für verschobene Montagetermine, gleich aus welchem Grund, auch keinerlei Rückvergütungen oder Schadenersatz für aufgewendeten Urlaub o. ä. erstattet.
  3. Terrassenmöbel, Blumenkübel und ähnliches Zubehör ist vom Käufer von der Baustelle zu entfernen. Sollte dies nicht der Fall sein, übernimmt der Lieferant keinerlei Haftung für entsprechende Beschädigungen. Hecken- und Baumschnitt muss so ausgeführt sein, dass die Baustelle frei zugänglich ist, ansonsten wird entweder die Montage abgebrochen und eine Fehlmontage berechnet oder die entsprechenden Hecken- und Baumschnitte durch den Lieferanten ausgeführt und dem Käufer mit Stundenlohn berechnet.
  4. Die Glasstärke (8/10/12/16/20/24 mm) wird ausschließlich durch den Lieferanten und/oder durch gesetzliche und statische Vorgaben definiert. Eine anders verbaute Glasstärke im Produkt als im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angegeben ist kein Mangel und berechtigt auch nicht zur Minderung und/oder Einbehaltung von Zahlungen, da immer die gesetzlichen und statischen Vorgaben eingehalten werden müssen.
  5. Der Anschluss von elektrischen Anlagen und/oder die Fertigstellung des Bodenbelages bzw. Anpflasterung von Pfosten ist ein anderes Gewerk als das des Lieferanten, dieses darf der Lieferant nicht ausführen. Es gehört zu den Aufgaben des Käufers diese Gewerke entsprechend zu beauftragen (siehe 12.3). Ebenso wenig wird der Aushub von durch die Firma erstellten Fundamenten entsorgt, dies ist ebenfalls bauseits zu erledigen. Aus technischen Gründen können dimmbare LED nach dem Ausschalten weiter glimmen, dies ist technisch bei den aufgrund der Größe verwendeten Bauteilen anders nicht lösbar und stellt weder einen Mangel noch einen Reklamationsgrund dar.
  6. Können Montagen wetterbedingt nicht durchgeführt werden (Frost bei Fundamentsetzung, etc.), besteht ausdrücklich weder ein Rücktrittsrecht noch Anspruch auf Schadenersatz. Die Montage wird dann sobald das Wetter es zulässt durch die Firma ausgeführt, zu berücksichtigen sind aber dadurch evtl. entstehende Verzögerungen wegen mehrerer gleichzeitiger Montagen, die wetterbedingt nicht durchgeführt werden konnten. Der Firma ist ein entsprechender Zeitpuffer zu gewähren.

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

13.1 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringende Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder aus öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist der Sitz des Lieferanten (§ 38 ZPO). Dies ist auch der Fall, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

13.2 Auf den Vertrag sowie den Abschluss des Vertrages ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar, hilfsweise EU-Recht.

13.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages als Ganzem nicht.